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Eintragung in die Architektenliste

EINLEITUNG

Die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Architektin", "Innenarchitekt" oder "Innenarchitektin", "Garten- und Landschaftsarchitekt" oder "Garten- und Landschaftsarchitektin", "Stadtplaner" oder "Stadtplanerin" darf (von den Fällen des § 8 ArchG abgesehen) nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen ist.

ZUSTAENDIG

für die Führung der Architektenliste: die Architektenkammer Baden-Württemberg

ABLAUF

Anträge können jederzeit schriftlich bei der Architektenkammer eingereicht werden.

Der Antrag natürlicher Personen auf Eintragung in die Architektenliste muss folgende Angaben enthalten:

  • Familienname
  • Vorname
  • Geburtsdatum
  • akademische Grade
  • Anschriften der Hauptwohnung und einer etwaigen Niederlassung oder des Orts der überwiegenden Beschäftigung
  • Fachrichtung, in der die Eintragung erfolgen soll (Architekt, Innenarchitekt, Garten- und Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner)
  • Tätigkeitsart (freier, angestellter, beamteter, baugewerblicher Architekt oder Stadtplaner)

UNTERLAGEN

Das Architektengesetz enthält sehr differenzierte Eintragungsvoraussetzungen (z.B. nach dem Ausbildungsabschluss). Es empfiehlt sich daher eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Architektenkammer.

FRIST

In der Regel wird die Entscheidung der Architektenkammer innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags und der vollständigen Unterlagen getroffen.

KOSTEN

je nach Eintragsvoraussetzungen

RECHTSGRUNDLAGE